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Satzung

Satzung des Schach-Club 1921 Flörsheim am Main (Fassung von 1985, Amtsgericht Hochheim am Main)

§1 Der am 13. April 1921 in Flörsheim am Main
gegründete Schach-Club führt den Namen:
SCHACH-CLUB 1921 FLÖRSHEIM AM MAIN.
Der Schach-Club 1921 Flörsheim hat seinen Sitz in
Flörsheim am Main. Er ist Mitglied der:

1. Main-Taunus-Schach Vereinigung

  1. dem Hessischen und Deutschen Schachbund
  2. dem Landessportbund Hessen
  3. dem Vereinsring Flörsheim am Main
    a. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    b. der Schach-Club 1921 Flörsheim am Main soll in das Vereinsregister eingetragen werden
    §2 Der Schach-Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
    eigenwirtschaftliche Zwecke
    a. Zweck des Schach-Clubs ist die Förderung des
    “SCHACHSPIELS”
    b. der Satzungszweck wird durch die Förderung von
    Übungen und Leistungen verwirklicht.
    §3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsrnäßige
    Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    k e i n e Zuwendungen aus den Mitteln den Vereins. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
    Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
    a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
    Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
    Vermögen des Schach-Clubs 1921 Flörsheim am
    Main der ” SOZIALSTATION FLÖRSHEIM AM
    MAIN” zu.
    Verwendungszweck: Pflege alter und kranker
    Menschen.
    §4 Mitglied des Schach-Clubs kann jede natürliche
    Person werden.
    a. ein Mitglied kann aktiv
    b. ein Mitglied kann passiv
    c. ein Mitglied kann auch Ehrenmitglied sein: zum
    Ehrenmitglied kann nur eine Person auf Vorschlag
    des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt werden.
    d. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
    eine formlose, mündliche Anmeldung bei einem
    Vorstandsmitglied. Durch die Zahlung des Beitrages
    erfolgt die endgültige Aufnahme.
    e. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss,
    Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
    dem Verein.
    f. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt
    werden. Bei Nichtzahlung des Beitrages und
    zweimaliger schriftlicher Mahnung kann der
    geschäftsfähige Vorstand zwei Monate nach der
  4. Mahnung den Ausschluss beschließen. Ferner,
    wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die
    Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
    Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
    ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss
    der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
    mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
    begründen und dem Mitglied zuzusenden.
    §5 Mitgliedsbeiträge werden durch die
    Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung
    festgesetzt. Mitglieder bis zum 20. Lebensjahr werden als
    Jugendliche geführt und zahlen einen geringeren Beitrag.
    Ab dem 20. Lebensjahr gilt ein einheitlicher Beitrag, der
    monatlich oder jährlich gezahlt wird. Ehrenmitglieder sind
    beitragsfrei Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
    §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    a. Die Mitglieder des Schach-Clubs sind berechtigt,
    das Spielmaterial des Vereins zu benutzen sowie
    sämtliche Veranstaltungen des Vereins zu
    besuchen und daran teilzunehmen. Verwalter des
    Spielmaterials ist der Schachwart, ohne sein
    Wissen dürfen keine vereinseigene Materialien für
    irgendwelche Turniere aus dem Vereinsschrank
    genommen werden.
    §7 Organe des Schach-Clubs:
    a. Organe des Schach-Clubs sind der Vorstand und die
    Mitgliederversammlung.
    b. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Turnierleiter,
    Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
    Jugendleiter, Schachwart, 2. Beisitzer, 2
    Vergnügungsausschussmitgliedern
    c. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem
  5. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem
    Turnierleiter, dem Jugendleiter und dem
    Schriftführer zusammen.
    d. Der Schach-Club Flörsheim wird gerichtlich und
    außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2.
    Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren
    Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
    vertreten.
    §8 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
    Vereins zuständig. Er hat folgende Aufgaben:
  6. Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und
    Generalversammlung mit Aufstellung der
    Tagesordnung.
  7. Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder- und
    Generalversammlungen.
  8. Vorbereitung des Haushaltsplanes, der
    Buchführung, sowie die Erstellung des
    Jahresberichts. Beschlussfassung über die
    Aufnahme von Mitgliedern.
    §9 Der Vorstand wird von der Generalversammlung
    gewählt. Alle ersten Ämter werden in einem geraden, alle
    zweiten Ämter in einem ungeraden Kalenderjahr, jeweils
    für die Dauer von 2 Jahren, gewählt. Jedes
    Vorstandsmitglied wird einzeln geheim oder falls es von
    der Versammlung einstimmig beschlossen wird auch per
    Handzeichen gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
    Vereinsmitglieder werden. Scheidet ein
    Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die
    restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
    Nachfolger wählen.
    Turnierleiter, Jugendleiter und Kassierer werden in
    geraden Jahren gewählt.
    §10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie
    Mitgliederversammlungen:
    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
    Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
    Vorsitzenden, einberufen werden. Die hierfür
    vorgesehene Tagesordnung braucht nicht früher
    angekündigt zu werden, doch soll möglichst die
    Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
    Einladungen zu Mitgliederversammlungen und zur
    jährlichen Generalversammlung hingegen müssen allen
    Mitgliedern zwei Wochen vorher zugehen. Der Vorstand
    ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
    Mitglieder anwesend sind. Die Generalversammlung oder
    eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder
    anwesend sind. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
    Woche vor einer Mitgliederversammlung Anträge
    schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese Anträge
    müssen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt
    gegeben werden. Mindestens alle Viertel Jahre soll eine
    Vorstandssitzung stattfinden. Das Protokoll führt nur der
    Schriftführer. Bei Verhinderung eine vom Vorsitzenden
    bestimmte Person.
    §11 Jedes Mitglied hat Kenntnis der Turnier- und
    Wettspielregeln und unterwirft sich diesen und ihren
    Strafbestimmungen.
    §12 Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das
  9. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt werden kann
    ebenfalls nur ein Mitglied, das das 18. Lebensjahr
    vollendet hat. Der Vereinsjugendleiter trägt die
    Hauptverantwortung der Schüler- und Jugendabteilung
    und muss volljährig sein.
    §13 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für
    diesen Zweck einberufenen außerordentlichen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist hierbei
    die Anwesenheit von zwei Fünfteln der stimmberechtigten
    Mitglieder erforderlich, die mit Dreiviertel
    Stimmenmehrheit beschließen. Der laufende Jahresbeitrag
    muss noch entrichtet werden. Der Vorsitzende und das vom
    Vorstand als mitverantwortende Vorstandsmitglied werden
    als berechtigte Liquidatoren eingesetzt. Das nach Beendigung
    der Liquidation bestehende Vermögen geht an die
    “Sozialstation Flörsheim am Main” über.
    §14 Diese Satzungsänderung wurde vom Vorstand
    überarbeitet und neu erstellt. Mit Wirkung der
    außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
    14.06.1985 tritt diese nach Beschlussfassung und
    Annahme durch die Mitglieder ab 01.07.1985 in Kraft.
    Die Vereinssatzung vom 12. Nov. 1982 verliert ab diesem
    Tag ihre Gültigkeit.