Satzung des Schach-Club 1921 Flörsheim am Main (Fassung von 1985, Amtsgericht Hochheim am Main)
§1 Der am 13. April 1921 in Flörsheim am Main
gegründete Schach-Club führt den Namen:
SCHACH-CLUB 1921 FLÖRSHEIM AM MAIN.
Der Schach-Club 1921 Flörsheim hat seinen Sitz in
Flörsheim am Main. Er ist Mitglied der:
1. Main-Taunus-Schach Vereinigung
- dem Hessischen und Deutschen Schachbund
- dem Landessportbund Hessen
- dem Vereinsring Flörsheim am Main
a. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
b. der Schach-Club 1921 Flörsheim am Main soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§2 Der Schach-Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke
a. Zweck des Schach-Clubs ist die Förderung des
“SCHACHSPIELS”
b. der Satzungszweck wird durch die Förderung von
Übungen und Leistungen verwirklicht.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsrnäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
k e i n e Zuwendungen aus den Mitteln den Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Schach-Clubs 1921 Flörsheim am
Main der ” SOZIALSTATION FLÖRSHEIM AM
MAIN” zu.
Verwendungszweck: Pflege alter und kranker
Menschen.
§4 Mitglied des Schach-Clubs kann jede natürliche
Person werden.
a. ein Mitglied kann aktiv
b. ein Mitglied kann passiv
c. ein Mitglied kann auch Ehrenmitglied sein: zum
Ehrenmitglied kann nur eine Person auf Vorschlag
des Vorstandes auf Lebenszeit ernannt werden.
d. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
eine formlose, mündliche Anmeldung bei einem
Vorstandsmitglied. Durch die Zahlung des Beitrages
erfolgt die endgültige Aufnahme.
e. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus
dem Verein.
f. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt
werden. Bei Nichtzahlung des Beitrages und
zweimaliger schriftlicher Mahnung kann der
geschäftsfähige Vorstand zwei Monate nach der - Mahnung den Ausschluss beschließen. Ferner,
wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss
der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§5 Mitgliedsbeiträge werden durch die
Generalversammlung oder eine Mitgliederversammlung
festgesetzt. Mitglieder bis zum 20. Lebensjahr werden als
Jugendliche geführt und zahlen einen geringeren Beitrag.
Ab dem 20. Lebensjahr gilt ein einheitlicher Beitrag, der
monatlich oder jährlich gezahlt wird. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a. Die Mitglieder des Schach-Clubs sind berechtigt,
das Spielmaterial des Vereins zu benutzen sowie
sämtliche Veranstaltungen des Vereins zu
besuchen und daran teilzunehmen. Verwalter des
Spielmaterials ist der Schachwart, ohne sein
Wissen dürfen keine vereinseigene Materialien für
irgendwelche Turniere aus dem Vereinsschrank
genommen werden.
§7 Organe des Schach-Clubs:
a. Organe des Schach-Clubs sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
b. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Turnierleiter,
Kassierer, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
Jugendleiter, Schachwart, 2. Beisitzer, 2
Vergnügungsausschussmitgliedern
c. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem - und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem
Turnierleiter, dem Jugendleiter und dem
Schriftführer zusammen.
d. Der Schach-Club Flörsheim wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2.
Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
§8 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig. Er hat folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und
Generalversammlung mit Aufstellung der
Tagesordnung. - Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder- und
Generalversammlungen. - Vorbereitung des Haushaltsplanes, der
Buchführung, sowie die Erstellung des
Jahresberichts. Beschlussfassung über die
Aufnahme von Mitgliedern.
§9 Der Vorstand wird von der Generalversammlung
gewählt. Alle ersten Ämter werden in einem geraden, alle
zweiten Ämter in einem ungeraden Kalenderjahr, jeweils
für die Dauer von 2 Jahren, gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied wird einzeln geheim oder falls es von
der Versammlung einstimmig beschlossen wird auch per
Handzeichen gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Vereinsmitglieder werden. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
Turnierleiter, Jugendleiter und Kassierer werden in
geraden Jahren gewählt.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie
Mitgliederversammlungen:
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden, einberufen werden. Die hierfür
vorgesehene Tagesordnung braucht nicht früher
angekündigt zu werden, doch soll möglichst die
Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Einladungen zu Mitgliederversammlungen und zur
jährlichen Generalversammlung hingegen müssen allen
Mitgliedern zwei Wochen vorher zugehen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Generalversammlung oder
eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend sind. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche vor einer Mitgliederversammlung Anträge
schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese Anträge
müssen vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt
gegeben werden. Mindestens alle Viertel Jahre soll eine
Vorstandssitzung stattfinden. Das Protokoll führt nur der
Schriftführer. Bei Verhinderung eine vom Vorsitzenden
bestimmte Person.
§11 Jedes Mitglied hat Kenntnis der Turnier- und
Wettspielregeln und unterwirft sich diesen und ihren
Strafbestimmungen.
§12 Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das - Lebensjahr vollendet hat. Gewählt werden kann
ebenfalls nur ein Mitglied, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat. Der Vereinsjugendleiter trägt die
Hauptverantwortung der Schüler- und Jugendabteilung
und muss volljährig sein.
§13 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für
diesen Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist hierbei
die Anwesenheit von zwei Fünfteln der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich, die mit Dreiviertel
Stimmenmehrheit beschließen. Der laufende Jahresbeitrag
muss noch entrichtet werden. Der Vorsitzende und das vom
Vorstand als mitverantwortende Vorstandsmitglied werden
als berechtigte Liquidatoren eingesetzt. Das nach Beendigung
der Liquidation bestehende Vermögen geht an die
“Sozialstation Flörsheim am Main” über.
§14 Diese Satzungsänderung wurde vom Vorstand
überarbeitet und neu erstellt. Mit Wirkung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
14.06.1985 tritt diese nach Beschlussfassung und
Annahme durch die Mitglieder ab 01.07.1985 in Kraft.
Die Vereinssatzung vom 12. Nov. 1982 verliert ab diesem
Tag ihre Gültigkeit.